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Beratungen zum StVÄG 1996

(Entschließung der 53.Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 17/18. April 1997)

Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder wenden sich entschieden gegen die Entwicklung, im Gesetzgebungsverfahren zu einem Strafverfahrensänderungsgesetz 1996, die Gewährleistung der informationellen Selbstbestimmung im Strafverfahren nicht nur nicht zu verbessern, sondern vielmehr bestehende Rechte sogar noch zu beschränken. Dies gilt insbesondere für den Beschluß des Bundesrates, der gravierende datenschutzrechtliche Verschlechterungen vorsieht.

Bereits der Gesetzentwurf der Bundesregierung wird in Teilbereichen den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht gerecht und fällt teilweise hinter den bereits erreichten Standard der allgemeinen Datenschutzgesetze und anderer bereichsspezifischer Regelungen (wie z.B. dem Bundeszentralregistergesetz und den Polizeigesetzen der Länder) zurück.

Kritik erheben die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder insbesondere an folgenden Punkten:

  • Die Voraussetzungen für Maßnahmen der Öffentlichkeitsfahndung sind nicht hinreichend bestimmt. So wird z.B. nicht angemessen zwischen Beschuldigten und Zeugen differenziert.
  • Für Privatpersonen und Stellen, die nicht Verfahrensbeteiligte sind, wird als Voraussetzung zur Auskunfts- und Akteneinsicht lediglich ein vages "berechtigtes" statt eines rechtlichen Interesses gefordert.
  • Die Regelungen über Inhalt, Ausmaß und Umfang von Dateien und Informationssystemen mit personenbezogenen Daten bei Staatsanwaltschaften sind unzureichend. Das hat zur Folge, daß nahezu unbeschränkt Zentraldateien oder gemeinsame Dateien eingerichtet und Daten ohne Berücksichtigung der Begehungsweise und Schwere von Straftaten gespeichert werden können. Die Zugriffsmöglichkeiten der Strafverfolgungs- und Strafjustizbehörden auf diese Daten gehen zu weit. Darüber hinaus werden Standardmaßnahmen des technischen und organisatorischen Datenschutzes (z.B. Protokollierung, interne Zugriffsbeschränkungen etc.) weitgehend abgeschwächt.

Die Bedenken und Empfehlungen der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder fanden in den ersten Beratungen des Bundesrates zum Gesetzentwurf nahezu keinen Niederschlag.

Darüber hinaus hat der Bundesrat in seiner Stellungnahme weitergehende datenschutzrechtliche Verschlechterungen beschlossen, die vor allem die Entfernung mehrerer im Gesetzentwurf noch vorhandener Beschränkungen und verfahrensrechtlicher Sicherungen zum Schutz des Persönlichkeitsrechts und des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen zum Inhalt haben.

Beispiele hierfür sind:

  • Der Richtervorbehalt für die Anordnung der Öffentlichkeitsfahndung und der längerfristigen Observation soll gestrichen werden.
  • Die Verwendungsbeschränkungen bei Daten, die mit besonderen Erhebungsmethoden nach dem Polizeirecht gewonnen wurden, sollen herausgenommen werden.
  • Das Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht auch für öffentliche Stellen soll erheblich erweitert werden.
  • Detaillierte Regelungen für Fälle, in denen personenbezogene Daten von Amts wegen durch Strafverfolgungs- und Strafjustizbehörden an andere Stellen übermittelt werden dürfen, die im weitesten Sinne mit der Strafrechtspflege zu tun haben, sollen gestrichen werden.
  • Das Verbot soll gestrichen werden, über die Grunddaten hinausgehende weitere Angaben nach Freispruch, endgültiger Verfahrenseinstellung oder unanfechtbarer Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens Daten in Dateien zu speichern.
  • Speicherungs- und Löschungsfristen für personenbezogene Daten in Dateien sollen ersatzlos gestrichen werden.
  • Kontrollverfahren für automatisierte Abrufverfahren sollen aufgehoben werden und die Verwendungsbeschränkungen für Protokolldaten sollen entfallen.

Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder fordern die Bundesregierung und den Deutschen Bundestag auf, bei den anstehenden weiteren Beratungen des Gesetzentwurfes die vom Bundesrat empfohlenen datenschutzrechtlichen Verschlechterungen nicht zu übernehmen und die noch bestehenden datenschutzrechtlichen Mängel zu beseitigen.

Hingegen sollten Vorschläge des Bundesrates für Regelungen für den Einsatz von Lichtbildvorlagen und für die Datenverarbeitung zur Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs aufgegriffen werden.

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 Letzte Änderung:
 am 12.10.1998
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